Unternehmensinformationen – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
INHALT
- Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
- Angebote, Vertragsschluss
- Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Eigentums- und Rechtevorbehalt
- Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
- Haftung
- Verjährung
- Fristsetzungen, Androhung von Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
- Geheimhaltung, Vertraulichkeit
- Verschiedenes
1. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SEAL Systems AG („AGB“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der SEAL Systems AG („SEAL Systems“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen SEAL Systems und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass SEAL Systems bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müsste.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SEAL Systems ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn SEAL Systems in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3Die AGB werden durch die Software-Lizenz- und Wartungsbedingungen ergänzt. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.
1.4 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1Die Angebote von SEAL Systems verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn SEAL Systems dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen SEAL Systems sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. SEAL Systems ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei SEAL Systems anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.
3. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
3.1 Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation – falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist SEAL Systems berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3.3 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von SEAL Systems schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind.Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt SEAL Systems ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
3.4 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn SEAL Systems die Verzögerung zu vertreten hat.
3.5 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
3.6 SEAL Systems ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
3.7 Kommt SEAL Systems in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je drei (3) Prozent, insgesamt jedoch höchstens fünfzehn (15) Prozent, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen wurde. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von SEAL Systems zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SEAL Systems innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
3.8 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass SEAL Systems die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf fünfundzwanzig (25) Prozent des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3.9 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.7 und 3.8 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung sowie in Fällen der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 3.7 und 3.8 gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung von SEAL Systems im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gemäß Ziffer 7.2 bleibt aber in jedem Fall bestehen.
3.10 Eine Leistung gilt als erbracht, falls die Lieferung der Software und Dokumentation erfolgt ist und die Software auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Testdatensätzen das spezifizierte Resultat liefert. Sofern vom Kunden nicht binnen 2 Wochen nach Lieferung Mängel geltend gemacht werden, gilt die Software als abgenommen.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen SEAL Systems-Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 SEAL Systems behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4.3 Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt, soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4.4 Soweit keine Festpreise vereinbart sind, behält sich SEAL Systems das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird SEAL Systems dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.5 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von SEAL Systems schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von SEAL Systems anerkannt ist.
4.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht SEAL Systems das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich SEAL Systems verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens SEAL Systems sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von SEAL Systems hierauf bedarf.
5. Eigentums- und Rechtevorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich SEAL Systems sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z. B. Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
5.2 Lieferungen bzw. Leistungen von SEAL Systems dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat SEAL Systems unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist SEAL Systems berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z. B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
5.4 Soweit der Kunde berechtigt ist, die von SEAL Systems erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, was zum Beispiel bei Vertriebspartnern von SEAL Systems der Fall sein kann, tritt der Kunde an SEAL Systems bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) der Forderung von SEAL Systems ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SEAL Systems, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SEAL Systems verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann SEAL Systems verlangen, dass der Kunde SEAL Systems die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. SEAL Systems verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SEAL Systems.
6. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, SEAL Systems gegenüber schriftlich zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln, ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer 8. SEAL Systems gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
6.2 Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
6.3 Der Kunde wird im Rahmen der von SEAL Systems geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für SEAL Systems notwendigen Informationen, z. B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von SEAL Systems oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Im Übrigen hat SEAL Systems nur in den nachfolgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
- bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von SEAL Systems jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung von SEAL Systems ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn SEAL Systems die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.4 SEAL Systems haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von SEAL Systems für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von SEAL Systems verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
7.5 SEAL Systems haftet ebenso wenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
7.6 Soweit die Haftung von SEAL Systems ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von SEAL Systems. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
7.7 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer 3.7 getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer 3.8.
8. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
- für Mängelansprüche, wenn SEAL Systems den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Fristsetzungen, Androhung von Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
9.1 Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
9.2 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit SEAL Systems zurückzutreten oder dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
10. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
10.1 Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; b) einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen.
10.2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen. Die vorstehenden Regelungen in diesem Absatz gelten jedoch nicht für Abschriften, die zu Nachweiszwecken von einer Vertragspartei in einer vertraulichen Ablage zurückbehalten werden.
10.3 Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit dieses Vertrages um fünf (5) Jahre.
10.4 SEAL Systems bleibt jedoch berechtigt, zur Lösung der vom Kunden gestellten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der von SEAL Systems überlassenen Software Recherche Dateien, die unter Umständen Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Kundendaten, enthalten, an Lizenzgeber zu übermitteln. In diesem Fall verpflichtet SEAL Systems auch den Lizenzgeber zur Geheimhaltung.
11. Verschiedenes
11.1 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Erlangen als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. SEAL Systems ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen SEAL Systems und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente, wie z. B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
11.4 Die Vertragsbeziehung zwischen SEAL Systems und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an der Vertragsbeziehung eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.